Die aktuelle Änderung des § 198 Bewertungsgesetz stellt klar, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig geeignet sind. Dies erfolgte als Reaktion auf ein BFH-Urteil vom 5. Dezember 2019, das nur Gutachten von Gutachterausschüssen und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkannte. Das Bundesfinanzministerium initiierte daraufhin eine Gesetzesänderung, die am 23.07.2021 in Kraft trat. Der neue § 198 Abs. 2 BewG erkennt nun explizit Gutachten von Personen an, die von staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stellen als Sachverständige zertifiziert wurden. Diese Änderung sichert zertifizierten Sachverständigen ein bedeutendes Betätigungsfeld und stärkt ihre Reputation, da ihre Gutachten nun auch vor Finanzgerichten als Nachweis dienen können.
Unterschied Zertifizierung und Zertifizierung!
Für die Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes sowie im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung sind gewisse Kompetenzanforderungen nachzuweisen.
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Sachverständige müssen deshalb von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sein, die von einer nationalen Akkreditierungsbehörde gemäß der Verordnung (EG) 765/2008 akkreditiert worden ist (z.B. Sprengnetter).
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Das Symbol der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) wird wie rechts im Bild dargestellt abgebildet und ist auf dem Zertifikat des Sachverständigen oder Gutachters für die Wertermittlung von Grundstücken angebracht.
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Gutachten von Sachverständigen, die kein Zertifikat mit Akkreditierungssymbol vorlegen können, weil sie über keine gültige gemäß der VO (EG) 765/2008 akkreditierte Zertifizierung nach EN ISO/IEC 17024 verfügen, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Ich bin entsprechend zertifiziert und kann dies nachweisen.
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Quelle: Amtliche Mitteilung der DAkkS
